Datenschutz

Die datenschutzrechtliche Legitimation zur Durchführung der Empfängerüberprüfung ergibt sich aus Art. 5c der EU-Verordnung 2024/886. Darin wird geregelt, dass die Empfängerbank verpflichtet ist, den Abgleich zwischen IBAN und Name des Zahlungsempfängers durchzuführen und im Fall von Abweichungen Rückmeldung an die Zahlerbank zu geben.

Somit werden im Rahmen der Empfängerüberprüfung ggf. Daten des Zahlungsempfängers an den Zahler übermittelt. Diese Übermittlung ist jedoch - entweder aufgrund gesonderter gesetzlicher Vorgabe oder aufgrund eines berechtigten Interesses der Bank - rechtmäßig.

Die Rückmeldung des Namens erfolgt ausschließlich bei dem Ergebnis "Nahezu Übereinstimmung". In diesem Fall werden die vom Zahler eingereichten Angaben den tatsächlich beim empfangenden Zahlungsdienstleister hinterlegten Daten gegenübergestellt, um mögliche Abweichungen transparent zu machen.